Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlages

  1. Allen Anzeigen- und Beila­ge­naufträ­gen liegen unsere Geschäfts­be­din­gun­gen zugrunde. Sie gel­ten durch Auf­tragserteilung als anerkan­nt. Abwe­ichende Bedin­gun­gen des Auf­tragge­bers, die wir nicht aus­drück­lich schriftlich anerken­nen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich widersprechen. 

  2. Anzeigen­ab­schlüsse sind inner­halb eines Jahres abzuwick­eln, sofern nichts anderes vere­in­bart ist. Die in der Anzeigen­preis­liste beze­ich­neten Rabat­te wer­den nur für die inner­halb des Abschlusszeitraumes erscheinen­den Anzeigen eines Wer­bungtreiben­den gewährt. Eine rück­wirk­ende Rabat­tierung von bere­its abgerech­neten Aufträ­gen ist nicht möglich. 

  3. Wird ein Jahresab­schluss aus Umstän­den nicht erfüllt, die der Ver­lag nicht zu vertreten hat, so hat der Auf­tragge­ber, unbeschadet etwaiger weit­er­er Recht­spflicht­en, den Unter­schieds­be­trag zwis­chen dem gewährten und dem der tat­säch­lichen Abnahme entsprechen­den Rabatt dem Ver­lag zu zahlen. Die Zahlungsverpflich­tung ent­fällt, wenn die Nichter­fül­lung auf höhere Gewalt im Risikobere­ich des Ver­lages beruht. Im Falle höher­er Gewalt und bei Störun­gen des Arbeits­friedens erlis­cht jede Verpflich­tung zur Erfül­lung von Aufträ­gen und zur Leis­tung von Schadenersatz. 

  4. Rabat­tab­schlüsse bezüglich eines Titels unseres Ver­lages sind nicht auf andere Titel übertragbar. 

  5. Bei der Errech­nung von Abnah­memen­gen wer­den Text-Mil­lime­ter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Mil­lime­ter umgerechnet. 

  6. Für die Auf­nahme von Anzeigen und Beila­gen in bes­timmten Num­mern, bes­timmten Aus­gaben oder an bes­timmten Plätzen wird keine Gewähr über­nom­men. Ins­beson­dere wird kein Schadenser­satz für nicht, für zu früh, für zu spät oder nicht richtig veröf­fentlichte Anzeigen geleis­tet. Wenn Anzeigen oder Beila­gen in Aus­gaben über­nom­men wer­den, für die sie nicht bestellt sind, so ergeben sich daraus kein­er­lei Forderun­gen, wed­er für den Besteller, noch für den Ver­lag. Der Auss­chluss von Anzeigen und Beila­gen konkur­ri­eren­der Fir­men kann nicht zur Bedin­gung gemacht wer­den. Platzierungsvere­in­barun­gen haben nur Gültigkeit, sofern sie vom Ver­lag schriftlich bestätigt wor­den sind. 

  7. Für die Unter­bringung ein­er Anzeige im Text­teil ist der Text­teil-Preis zu zahlen. Text­teil-Anzeigen sind solche Anzeigen, die min­destens an zwei Seit­en mit redak­tionellem Text zusam­men­stoßen. Anzeigen, die auf­grund ihrer redak­tionellen Gestal­tung nicht als Anzeige erkennbar sind, wer­den als solche vom Ver­lag deut­lich ken­ntlich gemacht. 

  8. Die Annahme und Ablehnung von Anzeigen- und Beila­ge­naufträ­gen – auch einzel­ner Anzeigen im Rah­men eines Anzeigen­ab­schlusses – liegt im freien Ermessen des Ver­lages. Dies gilt eben­so für Aufträge, die an den Schal­tern der Geschäftsstellen, von son­sti­gen Annahmestellen oder durch Vertreter ent­ge­gengenom­men wor­den sind. Der Ver­lag wen­det bei Ent­ge­gen­nahme und Prü­fung der Anzeigen­texte und Beila­gen die geschäft­sübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von dem Auf­tragge­ber ein­er Anzeige oder Beilage irrege­führt oder getäuscht wurde. Der Auf­tragge­ber übern­immt dem Ver­lag gegenüber alle Kosten, die aus eventueller Gegen­darstel­lung, z.B. bei Parteianzeigen oder aus einem aus der Anzeige oder Beilage sich ergeben­den Rechtsstre­it entste­hen. Bei fer­n­mündlich aufgegebe­nen Anzeigen bzw. bei fer­n­mündlich ver­an­lassten Änderun­gen und Abbestel­lun­gen oder bei Liefer­ung man­gel­hafter Unter­la­gen übern­immt der Ver­lag keine Haf­tung für die Richtigkeit der Wieder­gabe. Beila­ge­naufträge sind für den Ver­lag erst nach Vor­lage eines Musters der Beilage und deren Bil­li­gung bindend. Der Ver­lag ist nicht verpflichtet, Beila­gen, die durch For­mat oder Auf­machung beim Leser den Ein­druck eines Bestandteils der Zeitung erweck­en kön­nten oder Frem­danzeigen enthal­ten, anzunehmen. Die Ablehnung eines Auf­trages wird dem Auf­tragge­ber unverzüglich mitgeteilt. 

  9. Der Ver­lag gewährleis­tet die druck­tech­nisch übliche Wieder­gabequal­ität der Anzeige. Die rechtzeit­ige Liefer­ung der Vor­la­gen für die Anzeige ist Sache des Auf­tragge­bers. Bei Liefer­ung man­gel­hafter Druck­vor­la­gen übern­immt der Ver­lag keine Gewährleis­tung und Haf­tung für die Richtigkeit der Wieder­gabe. Kosten für erhe­bliche Änderun­gen ursprünglich vere­in­barter Aus­führun­gen und für Anfer­ti­gung bestell­ter Filme, Zeich­nun­gen und Fotos hat der Auf­tragge­ber zu tra­gen. Tech­nis­che Vorkosten für nicht veröf­fentlichte Anzeigen wer­den dem Auf­tragge­ber berech­net. Bei kom­plizierten Anzeigen­vor­la­gen ist der Ver­lag berechtigt, einen tech­nis­chen Erschw­erniszuschlag zu berech­nen. Nicht erkennbare Män­gel in der Eig­nung der Druck­vor­la­gen für die erwün­schte Repro­duk­tion ste­hen außer Ver­ant­wor­tung des Ver­lages. Die Druck­aus­führung erfol­gt nach den beste­hen­den tech­nis­chen Möglichkeit­en und der Zusicherung sorgfältiger Überwachung. Der Anzeigen­teil der Wochen­blät­ter wird nach bes­timmten typographis­chen Gesicht­spunk­ten geset­zt und umbrochen. Daraus ergeben sich für die Gestal­tung und den Umbruch der Anzeigen gewisse Regeln, deren Berück­sich­ti­gung sich der Ver­lag vorbehält. 

  10. Die Beila­gen wer­den grund­sät­zlich maschinell beige­fügt. Es kann nicht dafür gehaftet wer­den, dass mehrere Beila­gen zusam­men­haften und mehrfach beigelegt wer­den, eben­so nicht dafür, dass sie bei der Zustel­lung her­aus­fall­en oder deren optis­ch­er Ein­druck durch den Ein­legevor­gang lei­det. Für die exak­te Bei­le­gung in Teil­ge­bi­eten unseres Ver­bre­itungs­ge­bi­etes kann nicht garantiert werden. 

  11. Druck­vor­la­gen wer­den nur auf Ver­lan­gen an die Auf­tragge­ber zurück­ge­sandt. Die Pflicht zu ihrer Auf­be­wahrung endet drei Monate nach Erscheinen der let­zten Anzeige. 

  12. Probe­abzüge wer­den nur auf aus­drück­lichen Wun­sch geliefert. Der Auf­tragge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Richtigkeit der zurück­ge­sandten Probe­abzüge. Sendet der Auf­tragge­ber den Probe­abzug nicht bis zum jew­eili­gen Anzeigen­schlusster­min zurück, so gilt die Genehmi­gung zum Druck als erteilt. 

  13. Sind keine beson­deren Größen­vorschriften gegeben, so wird die tat­säch­liche Abdruck­höhe der Preis­berech­nung zugrunde gelegt. 

  14. Die Rech­nung ist rein net­to nach Erhalt zahlbar. Von unbekan­nten Auf­tragge­bern oder Auf­tragge­bern ohne fes­ten Wohn­sitz kann Vorkasse ver­langt wer­den. Inkas­soberech­ti­gung haben nur mit Ausweisen verse­hene Vertreter. 

  15. Bei Zahlungsverzug oder Stun­dung wer­den Zin­sen von 5 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bun­des­bank sowie die Einziehungskosten berech­net; der Ver­lag kann die weit­ere Aus­führung des Auf­trags bis zur Bezahlung zurück­stellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung ver­lan­gen. Bei Konkursen und Ver­gle­ichen ent­fällt jeglich­er, auch bere­its gewährter Rabatt. 

  16. Der Ver­lag liefert auf Wun­sch jew­eils nach Erscheinen der Anzeige kosten­los einen Auss­chnitt oder Seit­en­be­leg. Eine voll­ständi­ge Beleg-Num­mer kann nur geliefert wer­den, wenn Art und Umfang des Anzeige­nauf­trages dies recht­fer­ti­gen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft wer­den, so tritt an seine Stelle eine Auf­nah­mebescheini­gung des Verlages. 

  17. Der Auf­tragge­ber hat bei ganz oder teil­weise unle­ser­lichem, unrichtigem oder unvoll­ständi­gem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungs­min­derung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der Anzeige beein­trächtigt wurde. Weit­erge­hende Haf­tun­gen für den Ver­lag sind aus­geschlossen. Fehlende oder fehler­haft gedruck­te Kon­trol­langaben ergeben keinen Anspruch für den Auf­tragge­ber. Bean­stan­dun­gen aller Art sind inner­halb 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige bzw. nach Erhalt der Rech­nung zu erheben. 

  18. Ein Aufla­gen­rück­gang ist nur dann von Ein­fluss auf das Ver­tragsver­hält­nis, wenn eine Aufla­gen­höhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hin­aus sind etwaige Preis­min­derungs- und Schaden­er­satzansprüche aus­geschlossen, wenn dem Auf­tragge­ber von dem Absinken der Auflage so rechtzeit­ig Ken­nt­nis gegeben wurde, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Ver­trag zurück­treten konnte. 

  19. Bei Änderun­gen der Anzeigen- und Beila­gen­preise treten die neuen Bedin­gun­gen auch bei laufend­en Aufträ­gen und Kalen­der­jahresab­schlüssen sofort in Kraft, sofern nicht aus­drück­lich eine andere Vere­in­barung getrof­fen ist. 

  20. Eine Verpflich­tung zur Weit­er­be­förderung bzw. Aushändi­gung von Offer­ten oder son­sti­gen Ein­sendun­gen, die unter miss­bräuch­lich­er Inanspruch­nahme des Chiffre­di­en­stes ein­geliefert wer­den, beste­ht für den Ver­lag nicht. Ver­mit­tler-Ange­bote auf Chiffre-Anzeigen, die lediglich Wer­bun­gen oder Geschäft­sanzeigen enthal­ten, wer­den nicht weit­ergeleit­et. Eil- und eingeschriebene Briefe kön­nen nur auf dem nor­malen Post­weg weit­ergeleit­et wer­den. Bei Chiffre-Anzeigen stellt der Ver­lag seine Ein­rich­tung für die Ent­ge­gen­nahme, Ver­wahrung und Aushändi­gung von Ange­boten zur Ver­fü­gung. Ansprüche auf Schaden­er­satz wegen Ver­lust oder Verzögerung der Weit­er­gabe sind aus­geschlossen. Die Eingänge auf Chiff­re­anzeigen wer­den vier Wochen auf­be­wahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abge­holt sind, wer­den ver­nichtet. Wertvolle Unter­la­gen sendet der Ver­lag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Ver­lag behält sich im Inter­esse und zum Schutz des Auf­tragge­bers das Recht vor, die einge­hen­den Ange­bote zur Auss­chal­tung von Miss­brauch des Chiffre­di­en­stes zu Prüfzweck­en zu öffnen. 

  21. Anzeigen- und Beila­ge­naufträge, für die ermäßigte Preise in Anspruch genom­men wer­den, sind nicht pro­vi­sions­fähig. Die Gewährung ein­er Agen­tur-Pro­vi­sion bleibt den Wer­bungsmit­tlern vorbehalten. 

  22. Für Son­der­beila­gen bzw. Son­der­seit­en kön­nen vom Ver­lag beson­dere Preise fest­ge­set­zt werden. 

  23. Bei Betrieb­sstörun­gen oder in Fällen höher­er Gewalt, Arbeit­skampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörun­gen, all­ge­mein­er Rohstoff- oder Energiev­erk­nap­pung und der­gle­ichen, sowohl im Betrieb des Ver­lages als auch in frem­den Betrieben, der­er sich der Ver­lag zur Erfül­lung sein­er Verbindlichkeit­en bedi­ent – hat der Ver­lag Anspruch auf volle Bezahlung der veröf­fentlicht­en Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der nor­maler­weise gedruck­ten Auflage erfüllt sind. Gerin­gere Leis­tun­gen sind, bezo­gen auf diese Auflage, nach dem Tausender­preis zu bezahlen. 

  24. Der Auf­tragge­ber ist zur unverzüglichen Über­prü­fung der ihm übersende­ten Rech­nun­gen, Gutschriften, Bonus-Abrech­nun­gen usw. verpflichtet. Rekla­ma­tio­nen müssen inner­halb von 8 Tagen nach Ein­gang der jew­eili­gen Schrift­stücke schriftlich gel­tend gemacht wer­den, anson­sten gel­ten sie als akzeptiert. 

  25. Erfül­lung­sort ist der Sitz des Ver­lages. Gerichts­stand ist, soweit das Gesetz zwin­gend nichts anderes vor­sieht, der Sitz des Ver­lages; auch für das Mah­n­ver­fahren sowie für den Fall, dass der Wohn­sitz oder gewöhn­liche Aufen­thalt des Auf­tragge­bers im Zeit­punkt der Klageer­he­bung unbekan­nt ist, ist als Gerichts­stand der Sitz des Ver­lages vereinbart.